|
Leistungen »
Gesetzliche Leistungen
Übersicht über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Auslandsschutz
Damit Sie auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten über einen Krankenversicherungsschutz
verfügen, wurden mit einer Vielzahl von Europäischen Staaten und einigen anderen wichtigen
Reiseländern sogenannte Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Leistungen, die Sie
im Krankheitsfall erhalten, richten sich dabei immer nach den Gegebenheiten und Vorschriften
des Gastlandes. Ihre Krankenkasse hält daher für Sie entsprechende Anspruchsbescheinigungen
bereit, die Sie vor Reiseantritt von Ihrer Krankenkasse abrufen sollten. Bis Ende 2004
konnten Versicherte noch mit dem bisherigen Auslandskrankenschein E111 verreisen,
der noch bis zum 30.05.2004 ausgestellt wurde. Ab 2005 gilt die Europäische
Krankenversicherungskarte.
Mit folgenden Ländern bestehen derzeit ein Sozialversicherungsabkommen:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Grönland, Irland, Island, Italien, (Rest-)Jugoslawien, Kroatien, Lettland,
Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Niederlande, Nordirland,
Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Tschechien , Türkei, Tunesien, Ungarn, Zypern
Die Kosten dürfen von den Krankenkassen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im
Inland entstanden wären.
Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung
einer Krankheit nur im Ausland möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen
Behandlung ganz oder teilweise übernehmen.
Eine Kostenübernahme ist somit nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland
begeben, wenn die Behandlung auch im Inland möglich wäre. Dieser Ausschluss betrifft alle Fälle,
bei denen alleiniger Zweck des Auslandsaufenthaltes die Inanspruchnahme von Leistungen ist. Zu
denken ist hier z.B. an eine im voraus geplante Operation im Rahmen einer stationären
Krankenhausbehandlung oder an eine Kurmaßnahme im vertragslosen Ausland. Ebenso können
die Kosten für von der Versorgung ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nicht
erstattet werden.
Beachten Sie, dass der Gesetzgeber eine Übernahme der Kosten für einen krankheitsbedingten
Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen
Krankenkassen ausgeschlossen hat. Somit sollte jeder Versicherte, der eine Auslandsreise
Antritt, zusätzlich den Abschluss einer kostengünstigen privaten Auslandskrankenversicherung
in Erwägung ziehen.
|