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Gesetzliche Leistungen
Übersicht über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Schwangerschaftsabbruch (sofern nicht rechtswidrig)
Der Schwangerschaftsabbruch ist keine Methode zur Geburtenregelung. Daher
hat jeder Arzt im Rahmen der von ihm durchzuführenden ärztlichen Beratung
der Schwangeren darauf hinzuwirken, dass die Schwangerschaft ausgetragen
wird, soweit nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Kosten nur in den Fällen
übernehmen, in denen es sich nicht um einen rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruch handelt. Ein nicht rechtswidriger
Schwangerschaftsabbruch liegt vor bei folgenden Indikationen:
- Medizinische Indikation
Bei Vorliegen einer medizinischen Indikation kann der
Schwangerschaftsabbruch ohne zeitliche Begrenzung durchgeführt werden, wenn
er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen
Lebensverhältnisse notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen
Gesundheitszustands der Schwangeren abzuwenden.
- Kriminologische Indikation
Im Falle der kriminologischen Indikation kann ein Schwangerschaftsabbruch
bis zur 12. Schwangerschaftswoche post conceptionem durchgeführt werden,
wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf
einem Sexualdelikt beruht.
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