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Krankenkassenwechsel
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können die Mitgliedschaft bei
Ihrer Krankenkassen mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des
Kalendermonats kündigen. Ein Kassenwechsel bedingt
die Bindung an eine Krankenkasse für einen Zeitraum von 18 Monaten.
Eine Ausnahme bildet das Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt
oder den bereits erhobenen Zusatzbeitrag erhöht. In dem Fall können auch Mitglieder, die noch keine
18 Monate bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert waren, wechseln.
Eine außerordentliche Kündigung allein auf Grund eines Arbeitgeberwechsels oder eines Statuswechsels
(z.B. vom Arbeitnehmer zum, Selbständigen oder vom Arbeitssuchenden zum Arbeitnehmer) ist nicht möglich.
Ein solcher Wechsel ist nur unter Berücksichtigung der 18-monatigen Bindungswirkung und der
Kündigungsfrist möglich.
Eine Kündigung hat immer schriftlich, am besten per Einschreiben zu erfolgen. Wie so ein
Kündigungsschreiben aussieht, können Sie der folgenden Datei entnehmen.
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