Krankenkassen im Vergleich - 1A-Krankenkassen

Techniker Krankenkasse

Bramfelder Str. 140
22305 Hamburg

Satzungsleistungen "Häusliche Krankenpflege"


Versicherte der TK haben bei Erkrankung neben der ärztlichen Behandlung auch Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Die TK hat dazu Verträge mit Sozial- beziehungsweise Gemeindepflegestationen und anderen Einrichtungen abgeschlossen, um den Versicherten gezielte medizinische und pflegerische Betreuung zu Hause anbieten zu können. Im Einzelnen umfasst die häusliche Krankenpflege Behandlungs- und Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.

Voraussetzungen

Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind an bestimmte gesetzliche Vorgaben gekoppelt und wer-den durch geeignete Pflegekräfte im Haushalt des Versicherten erbracht, wenn

· eigentlich eine Krankenhausbehandlung notwendig wäre, eine Aufnahme aber nicht möglich ist;
· eine Behandlung im Krankenhaus dadurch vermie-den oder verkürzt wird;
· durch die häusliche Krankenpflege das Ziel der ärzt-lichen Behandlung gesichert ist.

Häusliche Krankenpflege wird allerdings nur dann gewährt, wenn keine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.

Die Krankenpflege zu Hause kann immer nur zusammen mit einer ambulanten ärztlichen Behandlung gewährt werden. Sie muss - ebenso wie die begleitende ärztliche Behandlung - die Krankheit heilen und lindern oder verhüten, dass sie schlimmer wird. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können nur in Verbindung mit der Behandlungspflege gewährt werden.

Behandlungspflege

Sie enthält ausschließlich medizinische Hilfeleistungen, wie zum Beispiel Verbandwechsel, Einlegen von Kathetern in die Harnblase und Spülungen.

Grundpflege

Dazu zählen zum Beispiel Hilfen bei der Körperpflege und beim An- und Auskleiden, Hilfe bei der Nahrungs-aufnahme und bei Ausscheidungen.

Hauswirtschaftliche Versorgung

gehört ebenso zur häuslichen Krankenpflege, soweit sie der Versorgung des Versicherten - zum Beispiel durch Zubereitung von Mahlzeiten - dient.

Dauer der Pflege

Die TK stellt Behandlungs- und Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung bis zu vier Wochen je Krankheitsfall bereit, wenn dadurch eine vollstationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird. In begrün-deten Ausnahmefällen auch länger.

Anspruch auf Behandlungspflege besteht, wenn sie zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels dient. Die TK stellt sie jedem Versicherten generell ohne zeit-liche Begrenzung zur Verfügung, solange sie medizi-nisch notwendig ist. Auf Grund entsprechender Sat-zungsbestimmungen erhalten TK-Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie zusätzlich zur Behand-lungspflege auch die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

Wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt

Ist jemand durch das Pflegeversicherungsgesetz als pflegebedürftig eingestuft worden, können die sat-zungsgemäßen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht mehr zur Verfü-gung gestellt werden, sofern sie ausschließlich dazu dienen, das Ziel einer ärztlichen Behandlung zu si-chern. In diesen Fällen richten sich die Leistungsan-sprüche ausschließlich nach dem Pflegeversiche-rungsgesetz.

Wird hingegen häusliche Krankenpflege verordnet, um damit eine notwendige Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder zu verkürzen, ruhen die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nach dem Pflegeversicherungsgesetz. In diesen Fällen werden Leistungen grundsätzlich im Rahmen der häuslichen Krankenpflege erbracht.

Wer übernimmt die Pflege?

Geeignete Pflegekräfte sind vor allem Krankenpfleger, Kranken- und Kinderkrankenschwestern, Krankenpflegehelferinnen und -helfer. Geeignet ist aber auch jeder, der im speziellen Fall die erforderliche Krankenpflege ausüben kann.

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