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Satzungsleistungen "Haushaltshilfe"Wer krank ist sollte sich erholen – und dazu zählt, sich nicht selbst um seinen Haushalt zu kümmern. Die SBK unterstützt Sie deshalb gerne mit einer Haushaltshilfe. Voraussetzung ist immer, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Sie müssen lediglich eine Zuzahlung von 10 % der Leistung, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Tag bezahlen.
Sie erhalten eine Haushaltshilfe ohne zeitliche Begrenzung - wenn in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist - wenn Sie im Krankenhaus stationär behandelt werden oder Sie an einer ambulanten oder stationären Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen. Mehr Leistung von der SBK Über diese oben genannten gesetzlichen Regelungen hinaus übernehmen wir für bis zu 4 Wochen die Kosten für eine Haushaltshilfe - wenn Sie häusliche Krankenpflege erhalten - Ihr Arzt Ihnen bescheinigt, dass Sie nach einer stationären Behandlung eine Haushaltshilfe benötigen - Sie ambulant operiert wurden und eine stationäre Behandlung deshalb nicht erforderlich ist - Sie wegen einer schweren Erkrankung den Haushalt nicht weiterführen können Neu seit 2011! Die SBK leistet sogar noch mehr! Denn seit Jahresbeginn 2011 stellt die SBK für unbegrenzte Zeit eine Haushaltshilfe zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts - wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich ist oder - wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist. Voraussetzung: Im Haushalt lebt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
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