Krankenkassen im Vergleich - 1A-Krankenkassen

SBK

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80339 München

WM-Schauen während der Arbeitszeit?


Pressemitteilung vom 21.6.2010
Die Siemens-Betriebskrankenkasse SBK empfiehlt klare Spielregeln, was den "WM-Konsum" während der Arbeitszeit angeht.

Zwar sind die Anstoßzeiten mit 16 bzw. 20.30 Uhr für viele Beschäftigte zumeist vergleichsweise angenehm. Einige Partien beginnen jedoch bereits um 13.30 Uhr. Zudem gibt es etliche Firmen, in denen die Belegschaft auch in den Abendstunden, am Wochenende oder im Schichtbetrieb arbeitet. Deshalb sind klare Regelungen sinnvoll, um Ärger zu vermeiden: Grundsätzlich haben Fußballfans keine Garantie, dass sie zu einem bestimmten Spiel "spontan" frei bekommen. Allerdings sollten Personalverantwortliche genau prüfen, ob tatsächlich dringende betriebliche Gründe vorliegen, die dem Wunsch nach Freizeit entgegenstehen. Eine Lockerung der betrieblichen Gleitzeitregelungen für die Dauer der WM kann sich anbieten und wird in aller Regel von den Beschäftigten gut, aber auch verantwortungsbewusst angenommen.

Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf unbezahlten (Sonder-)Urlaub gibt es jedoch nicht. Auch lässt sich ein aus Sicht des Arbeitnehmers wichtiges Spiel – etwa während der Finalrunde – nicht als wichtiger Grund für eine "vorübergehende Verhinderung" im Sinne des § 616 BGB einstufen.

Radio hören am Arbeitsplatz prinzipiell ok

Was die Nutzung von Medien während der Arbeitszeit angeht, sollten Arbeitgeber Augenmaß zeigen: So gehen Experten davon aus, dass eine nebenbei laufende Live-Übertragung im Radio keine nachteiligen Auswirkungen auf die Arbeitsleistung der Mitarbeiter hat. Das sieht auch das Bundesarbeitsgericht so (vgl. Urteil des BAG, 14.01.1986 - 1 ABR 75/83). Allerdings sollte auf jeden Fall sichergestellt werden, dass andere Beschäftigte dadurch nicht gestört werden. In Abteilungen mit Kundenverkehr gilt es hingegen abzuwägen: Während mancher Kunde aktuelle Informationen zum Spielstand zu schätzen weiß, könnten sich weniger Ballsportbegeisterte durch einen Live-Kommentar im Hintergrund eher abgeschreckt fühlen.

Die Nutzung von sog. Live-Tickern im Internet können Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungs-/ Direktionsrechts prinzipiell verbieten. Doch auch hier gilt: Wenn Providervertrag, Arbeitsbelastung und Komplexität der Tätigkeit im entsprechenden Bereich dies hergeben, kann es unter Umständen taktisch klug sein, hier ein sprichwörtliches Auge zuzudrücken.

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