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Der Wahltarif "Naturheilverfahren "Typ: sonstiges
Mitglieder der mhplus BKK, deren Beiträge nicht vollständig von Dritten getragen werden, können für sich sowie wahlweise für einen oder mehrere ihrer nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen ab dem Alter von zwölf Jahren den Wahltarif Arzneimittel der besonderen Therapieformen nach § 53 Abs. 5 SGB V wählen. Erstattungsfähig sind die Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie). Die gleichzeitige Teilnahme an dem Wahltarif „Prämienzahlung“ §9 oder an dem Wahltarif „Selbstbehalt“ §13a ist ausgeschlossen. Die Wahl des Tarifs erfordert eine schriftliche Teilnahmeerklärung. Die Teilnahme am Tarif beginnt frühestens zwei Monate nach Eingang der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Teilnahmeerklärung bei der mhplus. Das Mitglied kann einen weiter in der Zukunft liegenden Teilnahmebeginn wählen. Die Teilnahme erfolgt jeweils zum ersten des Monates. Bis zum Teilnahmebeginn kann die Wahl des Tarifs vom Mitglied schriftlich widerrufen werden. Die Erklärung dazu muss vor Teilnahmebeginn bei der mhplus eingegangen sein. Das Mitglied und die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen, für die der Tarif gewählt wurde, sind ab dem Zeitpunkt des Beginns der Teilnahme drei Jahre an die Wahl gebunden. Die Mitgliedschaft bei der mhplus kann gemäß § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V frühestens zum Ablauf der gesetzlichen Mindestbindungsfrist von drei Jahren gekündigt werden. Erstattet werden dem Mitglied die für sich selbst und/oder seine familienversicherten Angehörigen entstandenen und nachgewiesenen Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie bei Verordnung auf Privatrezept durch einen Arzt und anschließendem Bezug über eine Apotheke oder im Rahmen des nach deutschem Recht zulässigen Versandhandels. Zur Erstattung sind die spezifizierten Originalrechnungen vorzulegen. Die Höhe der Erstattung beträgt 80 vom Hundert der Kosten für jedes einzelne im Rahmen des Tarifs erstattungsfähige Arzneimittel. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Abgabe des Arzneimittels gültige Apothekenabgabepreis. Je Versicherten, für den eine Prämie entrichtet wird, ist die Leistung im Rahmen des Tarifs auf einen jährlichen Rechnungshöchstbetrag begrenzt, der abhängig ist vom Eintrittsalter des Versicherten zum Zeitpunkt des Teilnahmebeginns. Bei unterjährigem Eintritt gelten entsprechend anteilige jährliche Rechnungshöchstbeträge. Nach Ablauf der Mindestbindungsfrist richtet sich der jährliche Rechnungshöchstbetrag nach dem aktuellen Alter des Versicherten zu Beginn des Verlängerungsjahres. Es gelten die folgenden jährlichen Rechnungshöchstbeträge nach Altersklassen:
Sofern Prämien nicht zum Fälligkeitstag gezahlt werden, ruht der Anspruch auf Erstattung der Arzneimittelkosten ab diesem Zeitpunkt bis zu dem Tag, an dem die Prämien zuzüglich sämtlicher ausstehender Kosten, die durch die verspätete Zahlung entstanden sind, vollständig nachentrichtet werden. Das Mitglied hat im Rahmen des Tarifes für sich und jeden nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen, für den der Tarif gewählt wurde, eine Monatsprämie zu zahlen. Die Prämie ist für den Kalendermonat im voraus zu entrichten. Das Mitglied hat insofern eine Bankeinzugsermächtigung zu erteilen. Anstelle der kalendermonatlichen Zahlung der Prämie kann die Prämie wahlweise auch für ein halbes Jahr oder für ein Jahr im Voraus entrichtet werden. Das Mitglied erhält bei halbjährlicher Zahlung einen Rabatt in Höhe von 2 vom Hundert der Prämie oder bei jährlicher Zahlung einen Rabatt in Höhe von 4 vom Hundert der Prämie. In den ersten drei Jahren der Teilnahme richtet sich die Prämienhöhe nach dem Alter des Versicherten zu Beginn der Teilnahme. Danach ist für die Bestimmung der Prämienhöhe jeweils das Alter des Versicherten zu Beginn des jeweiligen Verlängerungsjahres maßgebend. Die Höhe der altersabhängigen Monatsprämie beträgt:
Die Teilnahme endet, wenn das Mitglied den Tarif mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist schriftlich kündigt. Maßgebend ist dabei der Eingang der Kündigung bei der mhplus. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Teilnahme jeweils um ein weiteres Jahr, wenn zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungsjahres keine schriftliche Kündigung durch das Mitglied erfolgt. Für die Dauer der Verlängerung der Teilnahme am Tarif ist eine Kündigung der Mitgliedschaft bei der mhplus nicht möglich.
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