Krankenkassen im Vergleich - 1A-Krankenkassen

KKH-Allianz

Karl-Wiechert-Allee 61
30625 Hannover

Zusatzversicherung "ZahnBest"


Kooperationspartner: Allianz Private Krankenversicherungs-AG

Altersbegrenzung

von bis
Männer 64
Frauen 64

Gesundheitscheck im Vorfeld

Gesundheitsprüfung im Rahmen der Antragstellung

Zahn-Zusatzschutz

- 100 % für Zahnersatz (einschließlich Suprakonstruktionen auf Implantaten) unter Anrechnung der GKV-Leistung im Rahmen der Regelversorgung nach § 55 SGB V für Behandlungen
- 90 % für Zahnersatz (einschließlich Suprakonstruktionen auf Implantaten) und Inlays unter Anrechnung der GKV-Leistung für Behandlungen, die über die Regelversorgung nach § 55 SGB V hinausgehen oder von dieser abweichen. Das gilt für Behandlungen, für die zumindest teilweise eine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird.
- Hat die GKV die Aufwendungen für Zahnersatz (einschließlich Suprakonstruktionen auf Implantaten), Inlays sowie für die in diesem Zusammenhang erbrachten zahntechnischen Leistungen nicht bezuschusst, werden pauschal 40% der erstattungsfähigen Aufwendungen als GKV-Leistung angerechnet.
- Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich Brücken, Stiftzähnen, Kronen bzw. Teilkronen, Keramikverblendschalen (Veneers), Suprakonstruktionen auf Implantaten sowie dazugehörige funktionsanalytische und –therapeutische Leistungen einschließlich Aufbissbehelfen und Schienen.
- 90 % für implantologische Leistungen gemäß der GOZ einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden chirurgischen Leistungen wie z.B. dem Aufbau des Kieferknochens
- Erstattung von zahntechnischen Leistungen im Rahmen der tariflichen Leistungszusage, soweit im Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen aufgeführt, max. bis zu den dort genannten Höchstbeträgen
- 90% der nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen für Kieferorthopädie bei Leistungspflicht der GKV nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 92 SGB V (z. B. bei Einstufung in einer der Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 3 bis 5); erbringt die GKV keine Leistungen, besteht keine Leistungspflicht.
- 90% der Aufwendungen für Kieferorthopädie, wenn keine Leistungspflicht der GKV nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 92 SGB V besteht
- Erstattung von zahntechnischen Leistungen im Rahmen der tariflichen Leistungszusage, soweit im Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen aufgeführt, max. bis zu den dort genannten Höchstbeträgen.
- Für Kieferorthopädie wird maximal 2.000 EUR Aufwendungsersatz pro Versicherungsfall und versicherter Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr geleistet
- 100% der Aufwendungen für Fissurenversiegelung der Milch-Backen-Zähne und der kleinen Backenzähne mit aushärtenden Kunststoffen, bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
- Erstattungshöchstbeträge von insgesamt
500 EUR während der ersten 12 Monate
1.00 EUR während der ersten 24 Monate
1.500 EUR während der ersten 36 Monate
2.000 EUR während der ersten 48 Monate
Ab dem 49. Monat oder bei Unfall entfällt die summenmäßige Leistungsbegrenzung.

Kategorien

  • Zahnersatz

Kostenbeispiele

Geschlecht Alter Preis in €
Mann 30 17,21
Mann 50 23,64
Frau 30 22,02
Frau 50 27,84

Private Krankenversicherung - die Alternative

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