Krankenkassen im Vergleich - 1A-Krankenkassen
ACHTUNG!
Die Krankenkasse "GBK Köln" existiert nicht mehr.
Ihr Rechtsnachfolger ist die "mhplus BKK"

GBK Köln

Jakordenstr. 18 -20
50668 Köln

Satzungsleistungen "Haushaltshilfe"


1.Die Betriebskrankenkasse gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Rege-lungen eine entsprechende Leistung vorsehen, auch dann Haushaltshil-fe,

a)wenn der Versicherte häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erhält und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird für die Dauer von drei Monaten je Krankheitsfall gewährt und darf täglich drei Stunden nicht übersteigen.

b)wenn Versicherte nach einer stationären Maßnahme im Sinne von § 197 RVO, § 38 Abs. 1 SGB V einer weiteren Schonung bedürfen, für die Dauer der Schonung, längstens jedoch für sieben Kalender-tage und darf täglich drei Stunden nicht übersteigen.

c)wenn eine Operation ambulant durchgeführt wurde für den Zeit-raum der ärztlich bescheinigten Notwendigkeit, längstens für den Zeitraum, für den bei einer Operation im Krankenhaus Krankenpfle-ge gewährt worden wäre.

2.Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt le-bende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn und soweit Ansprüche im Sinne des SGB XI bestehen.

3.Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Er-satzkraft abzusehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatz-kraft in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwä-gerte bis zum 2. Grade werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall er-statten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 38 Abs. 5 i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V.

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