Krankenkassen im Vergleich - 1A-Krankenkassen
ACHTUNG!
Die Krankenkasse "DAK" existiert nicht mehr.
Ihr Rechtsnachfolger ist die "DAK-Gesundheit"

DAK

Nagelsweg 27 -31
20097 Hamburg

DAK hat Mitglieder umfassend und ausreichend über ihre Rechte informiert


Pressemitteilung vom 10.8.2011
Urteile bestätigen: Auffassung des Sozialgerichts Berlin wird nicht geteilt

Die DAK hat ihre Mitglieder umfassend und ausreichend über das Sonderkündigungsrecht informiert, als sie vor gut einem Jahr erstmals einen Zusatzbeitrag erhoben hat. Andere Einschätzungen des Sozialgerichts Berlin werden nach Ansicht der DAK keinen Bestand haben. Die 73. Kammer des Sozialgerichts Berlin hatte in zwei Verfahren geurteilt, dass die DAK in ihren Anschreiben ihrer Informationspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. „Das Urteil des SG Berlin ist wenig überraschend, da dieselbe Kammer bereits im Juni dieses Jahres mit gleichlautender Begründung den Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht durch die City BKK als unzureichend beurteilte,“ kommentiert Eckhard Bloch, Justitiar der DAK, das Urteil. Das Gericht hatte im Urteil gegen die City BKK damit argumentiert, dass der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht im Anschreiben auf der zweiten Seite im kleingedruckten Text erfolgte und damit „bewusst der Aufmerksamkeit des Empfängers entzogen worden“ sei.

Das SG Berlin steht mit seiner Rechtsauffassung allein da. Ein aktuelles Urteil des SG Speyer (AZ S 11 KR 226/10) in einem Musterstreitverfahren billigt die Verfahrensweise der DAK und bestätigt, dass der schriftliche Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht in den Anschreiben zum Zusatzbeitrag den gesetzlichen Vorgaben entspricht, also vollkommen ausreichend war. Mehrere Landesozialgerichte (LSG) hatten bereits die Informationspraxis der DAK in Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes für rechtmäßig erachtet. Das LSG Berlin-Brandenburg hatte zum DAK-Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht in einem Beschluss ausgeführt: „Der Hinweis ist sprachlich deutlich, er ist unschwer zu finden und die Antragstellerin konnte ohne weitere Überlegungen von dem Sonderkündigungsrecht Kenntnis nehmen.“ Auch in weiteren Verfahren wurde die Gestaltung des Informationsschreibens als ausreichend bewertet.

Die DAK hatte ihr Informationsschreiben an die Mitglieder optisch anders gestaltet als die City BKK und zusätzlich in ihrer Mitgliederzeitung und auf ihrer Internetseite ausführlich über den Zusatzbeitrag sowie das Sonderkündigungsrecht aufgeklärt. „Hinzu kommt, dass die Medien zu Beginn des Jahres 2010 im Zusammenhang mit der Erhebung des Zusatzbeitrags durch die DAK breit über das Sonderkündigungsrecht berichtet haben. Wir halten die Hinweispflicht in vollem Umfang für erfüllt“, so Bloch

Der Gesetzgeber hat in Paragraf 175 Absatz 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) lediglich festgelegt, dass die Kassen bei der Erhebung eines Zusatzbeitrags ihre Mitglieder über das Sonderkündigungsrecht informieren müssen. Wie dies zu geschehen hat, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Das Bundesversicherungsamt (BVA) als zuständige Aufsichtsbehörde für die bundesweiten Krankenkassen teilt die Auffassung, dass die DAK-Versicherten ausreichend über das Sonderkündigungsrecht informiert waren.

Bei den jetzt vorliegenden Urteilen der 73. Kammer des SG Berlin handelt es sich um eine Einzelbewertung in Einzelfällen. Solche Gerichtsurteile gelten immer nur „inter partes“, also allein für die an dem konkreten Verfahren Beteiligten. Eine Übertragung auf andere Mitglieder scheidet somit aus. Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, wird die DAK entscheiden, ob sie in Berufung geht.

Private Krankenversicherung - die Alternative

Falls Ihr Bruttoeinkommen höher als 4.237,50 € im Monat ist oder Sie Selbstständiger, Freiberufler oder Beamter sind können Sie sich privat krankenversichern. mehr...

Zusatzversicherung ...

mehr...

Navigation
0.Startseite
1.gesetzlich versichert
 - Wahltarifrechner
 - Leistung
 - gesetzlich oder privat
2.Zusatzversicherung
3.privat versichert
4.im Urlaub versichert
5.Wechsel-Tipp
6.Up To Date - Mail
7.Weiterempfehlen
8.Google Gadget
Kasse der Woche


Schnellcheck

Sehen Sie schnell, welche Leistungen eine Krankenkasse anbietet.

Impressum | Werbung | Sitemap | Service | Neu: Partnerprogramm

© 1a - Krankenkassen - Übersicht gesetzliche Krankenkassen ( AOK, BKK, IKK, Ersatzkassen)