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BKK VDN
Postfach 11 60
58206 Schwerte Satzungsleistungen "Haushaltshilfe"Unsere Betriebskrankenkasse gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen, auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von vier Wochen gewährt. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann sie auf acht Wochen ausgedehnt werden. Die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft werden in angemessener Höhe erstattet. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad z. B. Großeltern dürfen keine Kosten erstattet werden; die BKK VDN kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
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