Krankenkassen im Vergleich - 1A-Krankenkassen

BKK Technoform

Weender Landstr. 94-108
37075 Göttingen

Satzungsleistungen "Prävention"


Leistungen der Primärprävention gemäß § 20 Abs. 1 und 2 SGB V, die von der Betriebskrankenkasse selbst erbracht werden, werden ohne Kosten-beteiligungen der Versicherten gewährt.

Für Primärprävention gemäß § 20 Abs. 1 und 2 SGB V von Fremdanbietern wird, bei Vorlage einer Teilnahmebestätigung ein einmaliger Finanzierungszuschuss in Höhe von 90 v. H. der entstandenen Kosten, max. aber 150,00 € je Kalenderjahr gewährt.

Bei Härtefällen nach § 61 oder § 62 SGB V erhöht sich dieser Zuschuss auf 100 v. H. der entstandenen Kosten, max. aber 150,00 € je Kalenderjahr.

Die Kosten für Schutzimpfungen, die von der ständigen Impfkommission (STIKO) oder gem. § 20 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz empfohlen werden, übernimmt die Betriebs-krankenkasse, sofern die Schutzimpfungen nicht vom öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt werden, nicht in die Zuständigkeit des Arbeitgebers fallen oder wegen ei-nes nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes der Eigenverantwortung der Versi-cherten zuzurechnen sind.

Private Krankenversicherung - die Alternative

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