Typ: sonstiges
Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Betriebskrankenkasse Kostenerstattung für Leistungen wählen, die sie von Leistungserbringern nach dem Vierten Kapitel des SGB V in Anspruch nehmen. Dabei hat jeder Versicherte selbst, sofern er das 15. Lebensjahr vollendet hat, die Wahl schriftlich zu erklären.
Bitte beachten Sie folgende wichtige Punkte:
- Bindung an die Wahl der Kostenerstattung für mindestens ein Jahr (bei einer kieferorthopädischen
Behandlung, die sich im Schnitt über 4 Jahre hinzieht, ist die Kostenerstattung entsprechend zu verlängern).
- Inanspruchnahme nur von Vertragspartnern der Krankenkasse.
- Begrenzung der Kostenerstattung ausschließlich auf zugelassene Vertragsleistungen.
- Begrenzung des Umfangs der Kostenerstattung bis zur Sachleistungshöhe.
Damit sind insbesondere erhebliche Eigenanteile für den Versicherten möglich, z.B. durch
- Privatliquidationen der Leistungserbringer
im ambulanten Bereich (z.B. Ansatz des 2,3fachen bzw. im Einzelfall des 3,5fachen der Gebührenordnung Ärzte, wobei auch darüber hinausgehende Steigerungen in der Praxis nicht auszuschließen sind) und
im stationären Bereich (abhängig von den gewählten Leistungen der besonderen Unterbringung bzw. Chefarztbehandlung) sowie
- bei Hilfsmitteln (in Abhängigkeit evtl. bestehender Festbeträge oder aber des gewählten Hilfsmittellieferanten) und
- bei Arzneimitteln (in Abhängigkeit evtl. bestehender Festbeträge sowie durch Apotheken- bzw. Herstellerrabatte)
- Eine Erstattung von Kosten, die im Sachleistungssystem bei Mängeln der Leistungserbringung zu Lasten des Leistungserbringers gehen, scheidet aus (z.B. im Rahmen der Gewährleistung bei Füllungen und Versorgung mit Zahnersatz).
- Kürzung der von der Krankenkasse zu erstattenden Beträge in Höhe der Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie um ggf. anfallende gesetzliche Zuzahlungen. (Der Erstattungsbetrag ist laut Satzung der BKK HENSCHEL Plus bei jedem Erstattungsantrag um 7,5 %, mindestens 5,00 € und maximal 40,00 €, für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung zu kürzen.)