| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Satzungsleistungen "Haushaltshilfe"Die Betriebskrankenkasse gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen, auch dann Haushaltshilfe
1. wenn der Versicherte häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erhält. Die Haushaltshilfe wird für einen Zeitraum von längstens 1 Monat gewährt. 2. solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung wegen einer Krankheit vorübergehend nicht möglich ist und die Kosten der Behandlung die Betriebskrankenkasse trägt. Der Anspruch besteht bis zu 1 Monat je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die BKK die Haushaltshilfe für einen weiteren Zeitraum erbringen, längstens jedoch für 6 Monate, wenn der Medizinische Dienst (§ 275 SGB V) festgestellt hat, dass dies erforderlich ist. Voraussetzung ist aber immer, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||