| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
ACHTUNG!
Die Krankenkasse "BKK Gesundheit" existiert nicht mehr. Ihr Rechtsnachfolger ist die "DAK-Gesundheit" BKK Gesundheit
Wächtersbacher Str. 89
60386 Frankfurt / Main Der Wahltarif "Selbstbehalt"Typ: Selbstbehalt
Mitglieder können für sich und ihre familienversicherten Angehörigen abhängig von der Höhe ihrer jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen (Jahreseinkommen) jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der BKK Gesundheit zu tragenden Kosten übernehmen (Selbstbehalt). Bei einem Jahreseinkommen
1. Prävention und Selbsthilfe (§§ 20 und 20d SGB V) 2. Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe § 21 SGB V, Individualprophylaxe § 22 SGB V, Zahnprophylaxe § 55 1. Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V) 4. Gesundheitsuntersuchungen (§ 25 SGB V Ebenfalls werden die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen durch nach § 10 SGB V versicherte Angehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht auf den Selbstbehalt angerechnet. Soweit Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach Absatz II in Anspruch genommen werden, erfolgt die Anrechnung dieser Leistungen auf den Selbstbehalt in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Vertragsärztliche Leistungen, die mit der Kopfpauschale nach § 85 SGB V abgegolten sind, werden nicht auf den Selbstbehalt angerechnet. Im Vertragsausland in Anspruch genommene Leistungen sind ebenfalls auf den Selbstbehalt anzurechnen. Für die Dauer der Entscheidung für den Selbstbehalt erstattet die BKK Gesundheit dem Mitglied einen Teil der gezahlten Beiträge als Prämie. Die Prämie beträgt bei einem jährlichen Selbstbehalt - von 100 EUR jährlich 80 EUR, - von 400 EUR jährlich 250 EUR, - von 550 EUR jährlich 400 EUR, - von 1000 EUR jährlich 600 EUR. Eine Kombination mit dem Wahltarif Prämienzahlung nach § 16a ist nicht möglich. Die Zahlung der Prämie erfolgt jährlich, spätestens im vierten Quartal des Folgejahres. Die Wahl des Selbstbehalts wirkt vom Beginn des der Wahl folgenden Kalendermonats. Soweit das Mitglied einen Selbstbehalt während des laufenden Kalenderjahres wählt, werden der Selbstbehalt nach Absatz I und die Prämienzahlung nach Absatz IV anteilig berechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V für volle Kalendermonate besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nach der Wahl des Selbstbehalts nach Absatz I die Beiträge für das Mitglied vollständig von Dritten getragen werden. Der Kunde ist im Regelfall 3 Jahre an die Wahl gebunden und kann die Krankenkasse nicht wechseln.
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||