Krankenkassen im Vergleich - 1A-Krankenkassen
ACHTUNG!
Die Krankenkasse "BKK Gesundheit" existiert nicht mehr.
Ihr Rechtsnachfolger ist die "DAK-Gesundheit"

BKK Gesundheit

Wächtersbacher Str. 89
60386 Frankfurt / Main

Der Wahltarif "Prämienzahlung"


Typ: Beitragsrueckerstattung
Mitglieder, die im abgelaufenen Kalenderjahr länger als 3 Monate bei der BKK Gesundheit versichert waren, erhalten eine Prämienzahlung, wenn sie und ihre nach § 10 SGB V versicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen zu Lasten der BKK Gesundheit in Anspruch genommen haben. Voraussetzung ist, dass das Mitglied der BKK Gesundheit spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, für das die Prämienzahlung erfolgen soll, erklärt, den Wahltarif in Anspruch nehmen zu wollen.

Für die Prämienzahlung ist die Inanspruchnahme folgender Leistungen unschädlich:

  • Prävention (§§ 20 und 20d SGB V)
  • Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe § 21 SGB V, Individualprophylaxe § 22 SGB V, jährliche Zahnprophylaxe § 55 Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V)
  • medizinische Vorsorgeleistungen (§ 23 SGB V) mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten
  • Gesundheitsuntersuchungen (§ 25 SGB V)
  • Kinderuntersuchungen (§ 26 SGB V).
  • Vorsorgeleistungen während der Schwangerschaft nach den Mutterschafts-Richtlinien

Ebenfalls unschädlich für die Prämienzahlung ist die Inanspruchnahme von Leistungen durch nach § 10 SGB V versicherte Angehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die jährliche Prämienzahlung beträgt 120 Euro bei einem Jahreseinkommen ab 10.000 € bis 39.999 Euro und 480 Euro bei einem Jahreseinkommen ab 40.000 Euro im Kalenderjahr. Der jährliche Prämienzahlungsbetrag darf jedoch 1/12 der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird im Einzelfall entsprechend reduziert. Die Prämienzahlung erfolgt im 4. Quartal rückwirkend für das vorherige Kalenderjahr.

Die Prämienzahlungen für Wahltarife im Sinne des § 53 SGB V an das Mitglied und seine nach § 10 SGB V versicherten Angehörigen dürfen insgesamt 20 v. H. der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 SGB VI sowie § 257 Absatz 1 Satz 1 SGB V, höchstens jedoch 600 EUR nicht überschreiten.

Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können den Wahltarif nach Absatz I nicht wählen.

Die Mindestbindungsfrist an den Wahltarif beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied der BKK Gesundheit seine Teilnahme an dem Wahltarif nach Absatz I erklärt, frühestens jedoch mit Beginn der Mitgliedschaft bei der BKK Gesundheit. Die Mitgliedschaft kann abweichend von § 175 Absatz 4 SGB V frühestens zum Ablauf der einjährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden. Der Wahltarif verlängert sich jeweils um ein Jahr, soweit das Mitglied nicht einen Monat vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1 bzw. vor Ablauf des Verlängerungszeitraums kündigt. Kündigt das Mitglied nach Ablauf der Mindestbindungsfrist seine Mitgliedschaft bei der BKK Gesundheit nach § 175 Absatz 4 SGB V, endet der Wahltarif mit dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft bei der BKK Gesundheit.

Für den Wahltarif besteht ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen. Hierzu zählen insbesondere der Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. SGB XII. Der Wahltarif kann abweichend von Abs. VI innerhalb eines Monats nach Feststellung der Hilfebedürftigkeit gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zum Ablauf des auf den Eingang der Kündigung folgenden Kalendermonats.

 

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