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BKK Freudenberg
Höhnerweg 2 - 4
69469 Weinheim
Der Wahltarif "Wahltarif Selbstbehalt"
Typ: Selbstbehalt
- Mitglieder, die Kostenerstattung gewählt haben, können für sich und ihre familienversicherten Angehörigen jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der BKK zu tragenden Kosten in Höhe von 300,- EUR oder in Höhe von 500,- EUR übernehmen.
- Auf den Selbstbehalt werden die Kosten für die Inanspruchnahme folgender Leistungen nicht angerechnet:
- Prävention (§ 20 SGB V) - Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe - § 21 SGB V, Individualprophylaxe - § 22 SGB V, Zahnprophylase - § 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V), - medizinische Vorsorgeleistungen (§23 SGB V) mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten - Gesundheitsuntersuchungen (§25 SGB V) - Kinderuntersuchungen (§26 SGB V) - Schutzimpfungen (§ 20 d SGB V) Ebenfalls werden die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen durch Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht auf den Selbstbehalt angerechnet. - Für die Dauer der Entscheidung für den Selbstbehalt erstattet die Betriebskrankenkasse dem Mitglied einen Teil der für den Erstattungszeitraum gezahlten Beiträge. Der Erstattungsbetrag beträgt bei einem Selbstbehalt von 300,00 EUR 200,00 EUR und bei einem Selbstbehalt von 500,00 EUR 350,00 EUR. Die Zahlung erfolgt jährlich im Voraus.
- Die Wahl des Selbstbehalts wirkt vom Beginn des der Wahl folgenden Kalendermonats. Soweit das Mitglied einen Selbstbehalt während des laufenden Kalenderjahrs wählt, werden der Selbstbehalt nach Punkt 1 und die Prämienzahlung nach Punkt 3 anteilig berechnet. Die Punkte 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V für volle Kalendermonate besteht.
- Für die Dauer der Entscheidung für den Selbstbehalt sind der Betriebskrankenkasse die Krankenversichertenkarten des Mitglieds und der nach § 10 SGB V versicherten Angehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auszuhändigen.
- Bei der Erstattung der Kosten wird der Selbstbehalt in Abzug gebracht.
- Die Prämienzahlungen für Wahltarife dürfen insgesamt 20 % der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge, mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 SGB VI sowie § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V, höchstens jedoch 600,- EUR nicht überschreiten.
- Die Mindestbindungsfrist an den Wahltarift beträgt 3 Jahre.
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