Typ: Bonus
Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten I. Versicherte, die sich gesundheitsbewusst verhalten, haben Anspruch auf einen Bonus, wenn sie, soweit sie zur Inanspruchnahme berechtigt sind, die Punkte 1 – 3 vollständig und aus den Punkten 4 – 8 mindestens 3 Punkte einmal innerhalb eines Jahres nachweisen. Der Bonus wird erhöht, wenn der Versicherte aus den Punkten 4 – 8 einen weiteren Punkt nachweist: 1. Der Versicherte nimmt ab dem vollendeten 35. Lebensjahr alle 2 Jahre an einer ärztlichen Gesundheitsuntersuchung gem. § 25 Abs. 1 SGB V teil. 2. Der Versicherte nimmt jährlich (Frauen ab dem 20., Männer ab dem 45. Lebensjahr) an einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung gem. § 25 Abs. 2 SGB V teil. 3. Mitversicherte Kinder nehmen die nach § 26 Abs. 1 SGB V vorgesehenen Kinderuntersuchungen für den Zeitraum des jeweiligen Jahres vollständig in Anspruch. 4. Der Versicherte nimmt mindestens alle 2 Jahre eine qualitätsgesicherte Leistung zur primären Prävention gem. § 20 Abs. 1 SGB V in Anspruch. 5. Der Versicherte treibt regelmäßig Sport. 6. Der Body-Maß-Index des Versicherten liegt zwischen 18 und 27. 7. Der Versicherte ist seit mindestens 6 Monaten Nichtraucher. 8. Der Versicherte hat die von der BKK nach § 23 Abs. 9 SGB V gewährten Schutzimpfungen vollständig in Anspruch genommen. II. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird vom Arzt bzw. dem Anbieter der Leistung auf der BKK-Bonus-Karte quittiert. Der Bonus wird dem Versicherten als einmalige Beitragsermäßigung in Höhe von 50 EUR zu Beginn des Jahres gutgeschrieben, wenn bis zum 15. Februar des Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr die Voraussetzungen durch Vorlage der BKK-Bonus-Karte vollständig nachgewiesen wurden. Der Bonus wird bei Erfüllung jeder weiteren Voraussetzung aus den Punkten 4 – 8) um jeweils 20 EUR aufgestockt. Bei ununterbrochenem Nachweis der Voraussetzungen bei derselben BKK wird der Bonus jährlich um 20 v.H. erhöht, max. aber um 10 EUR.