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Satzungsleistungen "Häusliche Krankenpflege"Häusliche Krankenpflege
Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer der Leistung ist auf 4 Wochen je Krankheitsfall begrenzt. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 37 Absatz 5 i. V. m § 61 Satz 3 SGB V.
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