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ACHTUNG!
Die Krankenkasse "AOK Westfalen-Lippe" existiert nicht mehr. Ihr Rechtsnachfolger ist die "AOK NORDWEST" AOK Westfalen-Lippe
Nortkirchenstr. 103 - 105
44263 Dortmund Der Wahltarif "hausarztzentrierte Versorgung"Typ: Bonus
Die AOK bietet ihren Versicherten zur Förderung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung eine besondere hausarztzentrierte Versorgung nach § 73 b SGB V an. Hierzu schließt sie einen Vertrag nach § 73 b Abs. 4 SGB V. (2) Die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung ist für die Versicherten freiwillig. An der hausarztzentrierten Versorgung nach Absatz 1 teilnehmende Versicherte erkennen durch schriftliche Erklärung gegenüber der AOK die Inhalte der hausarztzentrierten Versorgung an. Sie verpflichten sich insbesondere, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung eines von ihnen gewählten, vertraglich eingebundenen Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Abweichend davon ist eine direkte Inanspruchnahme von Fachärzten für Gynäkologie und Augenheilkunde sowie von Psychotherapeuten und psychotherapeutisch tätigen Ärzten für genehmigte Therapieverfahren möglich. (3) Die Teilnahme des Versicherten beginnt mit dem Tag der Einschreibung in die hausarztzentrierte Versorgung bei dem von ihm gewählten Hausarzt. Der Versicherte ist an die Wahl seines Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden. Der Versicherte kann seine Teilnahme frühestens nach einem Jahr schriftlich gegenüber der AOK kündigen. Der gewählte Hausarzt soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewechselt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
- ein Wohnortwechsel des teilnehmenden Versicherten, - eine gravierende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem teilnehmenden Versicherten und dem betreuenden Hausarzt sowie - Praxisschließung.
Die AOK kann die Teilnahme von Versicherten beenden, wenn der Versicherte die Teilnahmebedingungen nicht einhält. (4) Die besonderen Teilnahmevoraussetzungen der hausarztzentrierten Versorgung, insbesondere die Rechte und Pflichten für Versicherte, der Kreis hieran teilnehmender Leistungserbringer, die spezifischen Inhalte der hausarztzentrierten Versorgung und konkrete Kündigungsregelungen werden in den vertraglichen Regelungen nach Absatz 1 festgelegt. Über die Einzelheiten dieser besonderen Versorgungsform informiert die AOK und berät die Versicherten in geeigneter Weise.
(5) Die AOK kann mit der Teilnahme von Versicherten an der hausarztzentrierten Versorgung Zuzahlungsermäßigungen oder Prämienzahlungen verbinden. Voraussetzung ist, dass die AOK die Bonifizierung gegenüber den teilnehmenden Versicherten in geeigneter Weise bekannt macht.
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