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Schadenersatzforderung bei verpasstem Arzttermin ist umstritten


Pressemitteilung vom 18.8.2011
Juristisch ist nicht einheitlich geklärt, ob Ärzte bei nicht eingehaltenen Behandlungsterminen vom Patienten Schadenersatz für das ausgefallene Honorar verlangen dürfen. Denn laut Rechtsprechung ist der Arzt verpflichtet, in der frei gewordenen Zeit andere Patienten zu betreuen oder Verwaltungsaufgaben zu erledigen. Außerdem sei die Terminabsprache kein Fixgeschäft, sondern diene lediglich der besseren Praxisorganisation. Anders kann es bei Ärzten mit langfristiger Planung oder exklusiver Terminvergabe aussehen. Ein Psychotherapeut, der pro Patient 60 Minuten reserviert, kann nicht einfach den nächsten Patienten aufrufen. Ebenso der Zahnarzt oder Chirurg, wenn eine langwierige Behandlung oder ambulante OP geplant ist.

Entscheidend ist, ob der Patient den Termin rechtzeitig abgesagt hat. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (1 U 154/06) ist etwa die Absage eines Zwei-Stunden-Termins erst vier Stunden vorher nicht mehr rechtzeitig.

„Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man seinen Arzt immer unverzüglich über eine Verhinderung informieren", empfiehlt AOK-Pressesprecher Jürgen Frühauf. „Und wer bei verpasstem Termin eine Rechnung erhält, sollte sich rechtlich beraten lassen, bevor er bezahlt".

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