Pressemitteilung vom 10.6.2011
Das Akten-Einsichtsrecht des Patienten erklärt AOK-Pressesprecherin Hannelore Strobel:
Patienten haben grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht beim Arzt. Dieser Wunsch muss nicht begründet werden. Für den Arzt besteht die Verpflichtung, dem Patienten auf des-sen Verlangen Einblick in den objektiven Teil der Krankenunterlagen zu gewähren. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind diejenigen Teile, welche die subjektiven Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes (z. B. auf den Charakter des Patienten) enthalten. Dabei ist der Arzt nicht verpflichtet, die Originalpatientenakte an den Patienten zu geben. Auf Verlangen kann er jedoch Kopien anfertigen, welche der Patienten bezahlen muss. Der Arzt kann sich hierfür die Kosten (z. B. Kopierkosten/Porto) erstatten lassen. Auch Röntgenbilder und Ähnliches, die von anderen Ärzten benötigt werden (z. B. um Doppeluntersuchungen zu vermeiden) werden ausgehändigt. Grundsätzlich erfolgt dies direkt zwischen den Vertragspartnern. Händigt der Arzt dem Patienten die Bilder/CDs und dergleichen aus, muss er sich zur Rückgabe verpflichten. Bei Problemen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich an die zuständige Ärztekammer.